KFZ Steuerübersicht Dieselmotoren für PKW

 

Emissionsgruppe Schlüssel-Nr. in den
Fahrzeugpapieren
Geltungsdauer Steuersatz je
angefangene
100 cm³ in Euro
Euro 4
steuerbefreit
max. 613,55 Euro
30-33, 36-48, 53-70, 72-75 bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
13,80
15,44

Euro 3 -

3-Liter Auto

30-33, 36-48, 53-70 bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
13,80
15,44
Euro 2 25, 26, 27, 35 (5) ,
49, 50 (5) , 51, 52 (5)
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
14,81
16,05
Euro-1 und
vergleichbare
01, 02, 03 (1) (2) (3) , 04 (3) ,
09 (3) , 11-14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, 34 (5) , 77,
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
18,97
23,06
27,35
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
fahren dürfen
10 (3) , 15 (3) , 17,
19, 20, 23, 24,
bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
23,26
27,35
33,29
nicht schadstoffarme
PKW, die bei Ozonalarm
nicht fahren dürfen
03, 04, 05 (5) , 09, bis 31.12.2000
ab 01.01.2001
ab 01.01.2005
29,19
33,29
37,58
übrige PKW 00, 05, 06, 07,
08, 10, 15, 88,
bis 31.12.2000
nach 01.01.2001
33,49
37,58

 

 

  1. Für PKW mit einem Hubraum von mehr als 2000 cm³ gilt diese Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern sie vor dem 26.07.1995 zugewiesen wurde.
     
  2. Hat das Fahrzeug einen Hubraum von 1400cm³ bis 2000 cm³, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit, durch eine Herstellerbescheinigung nachzuweisen, ob eine der im Anhang zu § 40c Abs. 1 BlmSchG unter Nr. 2.2.1 (AnlageXXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/ EWG) genannt Anforderung erfüllt. Die Herstellerbescheinigung ist der Zullasungsstelle zur Änderung der Fahrzeugpapiere und dadurch zur automatischen Änderung des Steuerbescheids vorzulegen. In diesem Fall kommen die genannten Steuersätze (bis 31.12.2000: 18,97) zur Anwendung. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffemissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlagen XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum gleich oder mehr als 1400 cm³ gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 BlmSchG keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1400 cm³ gilt.
     
  3. Wenn Fahrzeuge mit Ottomotor nachweilich vor dem 26.07.1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sind, werden sie bis 31.12.2000 mit dem Steuersatz 6,75 Euro (Schlüsselnummern 03, 04 und 09) oder 11,04 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15) besteuert. Ansonsten sind bis 31.12.2000 die Steuersätze 16,97 Euro oder 21,27 Euro anzuwenden. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein untern Ziffer 5 Antriebsart “OTTO/GKAT” und die Schlüsselnummer “51” eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem GKAT ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -scheinvon der Zulassungsstelle entspreched geändert werden. Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor werden bis 31.12.2000 mit 29,19 Euro (Schlüsselnummer 03, 04 und 09) oder 33,49 Euro (Schlüsselnummer 10 und 15) besteuert. Ist bei Schlüsselnummer 03 einer der in vorgenannter Fußnote 1 bis 3 genannten Vorraussetzungen erfüllt, wird bis 31.12.2000 der Steuersatz 6,75/ 18,97 Euro angewendet.
     
  4. Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 01.10.1986 erstmals zugelassen und vor dem 01.01.1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden.
     
  5. Gilt nur für Fahrzeuge, die zugleich die Voraussetzungen eines Fünf-Liter-Autos erfüllen
 

 

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